B Rep. 064 Oberstes Rückerstattungsgericht für Berlin Bis zur Vereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 gab es in der Bundesrepublik Deutschland zwei Oberste Rückerstattungsgerichte: das Oberste Rückerstattungsgericht in Herford, zuletzt in München, mit Zuständigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Berlin und das Oberste Rückerstattungsgericht für Berlin mit Zuständigkeit für das Gebiet der drei Westsektoren. Es wurde durch das Gesetz Nr. 25, das die Alliierte Kommandantur mit BK/O (53) 11 vom 27. April 1953 erlieÃ, errichtet. Vor dieser Zeit existierte zwar eine einheitliche Rückerstattungsordnung der Alliierten Kommandantur vom 26. Juli 1949, jedoch war in jedem Sektor der Stadt ein anderes Rückerstattungsgericht letztinstanzlich zuständig, im amerikanischen Sektor der United States Court of Restitution Appeals (CORA) in Nürnberg, im britischen Sektor der Board of Review (BOR) und im französischen Sektor das Kammergericht. Die Folge der unterschiedlichen Zuständigkeiten war eine uneinheitliche Rechtsprechung. Um diesem Zustand abzuhelfen, wurde das Oberste Rückerstattungsgericht für Berlin geschaffen. Es bestand aus einem Präsidenten, drei alliierten und drei deutschen beisitzenden Richtern. Die alliierten Richter wurden von der Kommandantur, die deutschen Richter vom Senat und der Präsident von der Kommandantur und dem Senat gemeinsam ernannt. Die Gerichtssprachen waren Englisch, Französisch und Deutsch. Das Gericht entschied in letzter Instanz über Ansprüche auf Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte, die durch rassische, religiöse oder politische VerfolgungsmaÃnahmen des NS-Regimes von 1933 bis 1945 entzogen worden waren, sofern sich aus Entscheidungen der Wiedergutmachungsbehörden oder der Wiedergutmachungssenate des Kammergerichts Nachteile für die Betroffenen ergaben. Bis 1957 traf das Oberste Rückerstattungsgericht überwiegend Entscheidungen gegen Privatpersonen, insbesondere in Grundstücksangelegenheiten. Durch das Bundesrückerstattungsgesetz von 1957 wurde ihm zusätzlich die zentrale Zuständigkeit für Rückerstattungsansprüche gegen das Deutsche Reich wegen Entziehung von Vermögenswerten im Ausland übertragen. Enthält: Erschlossen: 71 [AE] 3,0 [lfm] Laufzeit: Benutzung: Verweise: Literatur: Informationen zur Bestandsgruppe: |